Grund- und Ersatzversorgung
für Erdgas

Zuzug, Umzug oder Kündigung: Mit uns als Grund- und Ersatzversorger der Region geht Ihnen das Erdgas nie aus.
Wir stellen die Grundversorgung und die Ersatzversorgung für Erdgas in folgenden Kommunen sicher:
Alfter, Bad Münstereifel, Blankenheim, Bornheim, Dahlem, Euskirchen, Hellenthal, Kall, Mechernich, Meckenheim, Nettersheim, Rheinbach, Schleiden, Swisttal, Wachtberg, Weilerswist und Zülpich
Die Grundversorgung ist in Deutschland gesetzlich (§ 36 EnWG) geregelt: Damit jeder Haushalt unabhängig von seinem Standort mit Gas in Niederdruck versorgt ist, muss es einen Grundversorger vor Ort geben. Es ist der Energielieferant, der die meisten Haushaltskunden im jeweiligen öffentlichen Versorgungsnetz mit Gas versorgt. Und das sind wir!
Hat Ihnen Ihr bisheriger Anbieter gekündigt? Oder ist er insolvent? Dann sind Sie dank der Ersatzversorgung (§ 38 EnWG) dennoch mit Erdgas in Niederdruck versorgt. Und zwar von uns als Erdgas-Grundversorger in Ihrer Region. Ihre Ersatzversorgung beginnt unaufgefordert, wenn Ihr bisheriger Vertrag endet, ohne dass ein neuer abgeschlossen wurde, und endet nach automatisch nach Ablauf von 3 Monaten.
Preise für Grund- und Ersatzversorgung
Die Allgemeinen Preise und alle Preisdetails finden Sie auf unseren aktuellen Preisblättern.
Gut zu wissen: Die Grundversorgung wird für Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 kWh nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke in Niederruck kaufen, angeboten (§ 3 Nr. 22 EnWG).
Die Ersatzversorgung wird gemäß § 3 Nr. 25 EnWG für Letztverbraucher in Niederdruck angeboten.
Letztverbraucher sind nach der Definition von § 3 Nr. 25 EnWG: Natürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen; auch der Strombezug der Ladepunkte für Elektromobile und der Strombezug für Landstromanlagen steht dem Letztverbrauch im Sinne dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gleich.
Häufige Fragen
zur Grund- und
Ersatzversorgung Erdgas
Auch bei einer Insolvenz bleibt Ihr alter Vertrag zunächst bestehen. Sie müssen ihn aktiv kündigen – in der Regel gelten die vertraglich vereinbarten Fristen. Sollte Ihr Versorger dauerhaft keine Gaslieferung mehr sicherstellen können (Stichwort: Bilanzkreisschließung), haben Sie das Recht auf eine fristlose Kündigung.
Ja, unbedingt. Um eine korrekte Abrechnung sicherzustellen, sollten Sie Ihren aktuellen Zählerstand bei einem Anbieterwechsel oder im Falle einer Insolvenz Ihres bisherigen Energielieferanten dokumentieren. Viele Netzbetreiber bieten dafür Online-Portale an. Über unser Kundenportal können Sie Ihren Zählerstand ebenfalls ganz bequem selbst eingeben.


