Grund- und Ersatzversorgung
für Erdgas

Zuzug, Umzug oder Kündigung: Mit uns als Grund- und Ersatzversorger der Region geht Ihnen das Erdgas nie aus.
Wir stellen die Grundversorgung und die Ersatzversorgung für Erdgas in folgenden Kommunen sicher:
Alfter, Bad Münstereifel, Blankenheim, Bornheim, Dahlem, Euskirchen, Hellenthal, Kall, Mechernich, Meckenheim, Nettersheim, Rheinbach, Schleiden, Swisttal, Wachtberg, Weilerswist und Zülpich
Die Grundversorgung ist in Deutschland gesetzlich (§ 36 EnWG) geregelt: Damit jede Firma, welche Haushaltskunde im Sinne von § 3 Nr. 22 EnWG ist, unabhängig vom Standort mit Gas in Niederdruck versorgt ist, muss es einen Grundversorger vor Ort geben. Es ist der Energielieferant, der die meisten Haushaltskunden im jeweiligen öffentlichen Versorgungsnetz mit Gas versorgt. Und das sind wir!
Die Grund- und Ersatzversorgung wird gemäß § 3 Nr. 22 Energiewirtschaftsgesetz für Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 kWh nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke in Niederdruck kaufen, angeboten (§ 3 Nr. 22 EnWG).
Hat Ihnen Ihr bisheriger Anbieter gekündigt? Oder ist er insolvent? Dann sind Sie dank der Ersatzversorgung (§ 38 EnWG) dennoch mit Erdgas in Niederdruck versorgt. Und zwar von uns als Erdgas-Grundversorger in Ihrer Region. Ihre Ersatzversorgung beginnt unaufgefordert, wenn Ihr bisheriger Vertrag endet, ohne dass ein neuer abgeschlossen wurde, und endet nach automatisch nach Ablauf von 3 Monaten.
Die Ersatzversorgung wird gemäß § 3 Nr. 25 EnWG für Letztverbraucher in Niederdruck angeboten.
Letztverbraucher sind nach der Definition von § 3 Nr. 25 EnWG: Natürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen; auch der Strombezug der Ladepunkte für Elektromobile und der Strombezug für Landstromanlagen steht dem Letztverbrauch im Sinne dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gleich.
Preise für Grund- und Ersatzversorgung
Die Allgemeinen Preise und alle Preisdetails finden Sie auf unseren aktuellen Preisblättern.
Für Kunden mit Registrierender Leistungsmessung (RLM) und einem Jahresverbrauch ab 10.000 kWh im Niederdruck
Häufige Fragen
und Antworten
Eine Ersatzbelieferung erfolgt, wenn:
- Erdgas aus dem Mitteldrucknetz bezogen wird, ohne dass ein gültiger Liefervertrag besteht.
- Der aktuelle Lieferant keine Energie entsprechend seiner vertraglichen Pflichten mehr an Sie liefert, zum Beispiel im Fall einer Insolvenz.
Nein, eine Verpflichtung zur Ersatzversorgung besteht grundsätzlich nur für Letztverbraucher im Niederdruckbereich (§ 38 Abs. 1 EnWG). Für Mitteldruck-Abnahmestellen erfolgt eine Ersatzbelieferung freiwillig und übergangsweise, ohne rechtliche Verpflichtung der e-regio GmbH & Co. KG.
Die Ersatzbelieferung für Lieferstellen mit Leistungsmessung kann für maximal 3 Monate erfolgen.
Die Ersatzbelieferung richtet sich nach:
- den Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes (§§ 41 ff. EnWG),
- den Allgemeinen Bedingungen der Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) in analoger Anwendung,
- sowie den Ergänzenden Bedingungen der e-regio GmbH & Co. KG.


