Gasherd mit Kochtopf und Gasflamme
Gasnetz

Grund- und Ersatzversorgung

Grund- und Ersatzversorgung

Festlegung des Grundversorgers
Nach § 36 Abs. 2 EnWG haben die Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung regelmäßig festzustellen, welches Energieversorgungsunternehmen im Netzgebiet die meisten Haushaltkunden mit Gas beliefert hat und diese Feststellung im Internet zu veröffentlichen. 

Grundversorger im e-regio-Netzgebiet

Bedingungen Grundversorgung

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