Grund- und Ersatzversorgung
für Strom

Ob Neubeginn, Firmenumzug oder unvorhergesehene Veränderung: Mit uns als Grund- und Ersatzversorger ist Ihr Geschäft jederzeit zuverlässig mit Strom versorgt. Unser Vertriebsteam berät Sie gerne persönlich und unverbindlich.
Wir stellen die Grundversorgung und die Ersatzversorgung für Strom in folgenden Kommunen sicher:
- Blankenheim
- Dahlem
- Heimbach
- Hellenthal
- Kall
- Mechernich
- Nettersheim
- Schleiden
Die Grundversorgung stellt sicher, dass Sie, als Haushaltskunde, niemals ohne Strom in Niederspannung ist (§ 36 EnWG). Wenn Sie Haushaltskunde sind und mit Ihrem Betrieb in unser Netzgebiet ziehen, umziehen oder noch keinen Vertrag abgeschlossen haben, sind wir da. Warum wir Grundversorger sind? Weil wir im öffentlichen Netzgebiet die meisten Haushaltskunden zuverlässig beliefern.
Die Grund- und Ersatzversorgung wird gemäß § 3 Nr. 22 Energiewirtschaftsgesetz für Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 kWh nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke in Niederspannung kaufen, angeboten (§ 3 Nr. 22 EnWG).
Im Geschäftsleben kommt es manchmal anders als geplant: Ihr bisheriger Anbieter kündigt Ihnen? Oder stellt die Belieferung ein? Dann sind Sie als Letztverbraucher dank der gesetzlichen Ersatzversorgung (§ 38 EnWG) dennoch mit Strom in Niederspannung versorgt. Und zwar von uns, Ihrem verlässlichen Grundversorger aus der Region.
Letztverbraucher sind nach der Definition von § 3 Nr. 25 EnWG: Natürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen; auch der Strombezug der Ladepunkte für Elektromobile und der Strombezug für Landstromanlagen steht dem Letztverbrauch im Sinne dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gleich.
Preise für Grund- und Ersatzversorgung
Die Allgemeinen Preise und alle Preisdetails finden Sie auf unseren aktuellen Preisblättern.
Für Kunden mit Registrierender Leistungsmessung (RLM)
Häufige Fragen
und Antworten
Eine Ersatzbelieferung erfolgt, wenn:
- Sie Strom beziehen, ohne dass ein aktiver Stromliefervertrag für Ihre Abnahmestelle besteht.
- Ihr bisheriger Stromlieferant keine Energie entsprechend seiner vertraglichen Pflichten mehr an Sie liefert, etwa aufgrund einer Insolvenz.
Ja, unter bestimmten Bedingungen. Obwohl wir als Grundversorger laut § 38 Abs. 1 EnWG nur für Letztverbraucher in der Niederspannung zur Ersatzversorgung verpflichtet sind, bieten wir Ihnen auch bei Mittelspannung übergangsweise eine Ersatzbelieferung an – freiwillig und ohne rechtliche Verpflichtung.
Eine Ersatzbelieferung für Lieferstellen mit Leistungsmessung kann höchstens drei Monate – und zwar zu den Konditionen der „Ersatzversorgung Nicht-Haushaltskunden mit Leistungsmessung“ erfolgen.
Die Belieferung basiert auf:
- den Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes (§§ 41 ff. EnWG),
- einer analogen Anwendung der Allgemeinen Bedingungen der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV),
- sowie den jeweils aktuellen Ergänzenden Bedingungen der e-regio GmbH & Co. KG.
Ja. Die Ersatzbelieferung ist als kurzfristige Übergangslösung gedacht. Um Ihre Energieversorgung längerfristig sicherzustellen, empfehlen wir, so bald wie möglich einen neuen Liefervertrag abzuschließen.
Gerne erstellen wir Ihnen kurzfristig ein individuelles Angebot – je nach aktueller Marktlage.


