Soforthilfe für Gas- und Wärmekunden*
Was Sie über den „Dezemberabschlag“ 2022 wissen müssen
Stand: 29. November 2022
Private und gewerbliche Verbraucher müssen wegen der Energiemarktkrise mit stark gestiegenen Preisen für Gas und Wärme rechnen und planen. Der Staat möchte die teilweise erheblichen Mehrbelastungen mit einer Soforthilfe abfedern.
Haushalte, kleinere Unternehmen oder bestimmte Einrichtungen (SLP-Kunden) brauchen deshalb im Dezember keinen Abschlag zu zahlen. Auch für Industrie und Gewerbe (RLM-Kunden) gibt es eine Entlastung, jedoch nur bis zu einem Verbrauch von 1,5 Mio. kWh. Darüber hinaus gelten besondere Voraussetzungen (siehe unten).
Grundlage für die Soforthilfe bildet das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG). Die finanziellen Mittel für diese Entlastungen stellt der Bund bereit.
e-regio setzt die Entlastung für Sie so unbürokratisch wie möglich um. Sie erfolgt automatisch. Sie müssen nur in wenigen Fällen aktiv werden, z.B. wenn Sie per Dauerauftrag zahlen.
Die Soforthilfe gilt NICHT für Stromkunden.
Haushaltskunden / Gewerbekunden mit monatlichem Abschlag
Höhe der Soforthilfe im Dezember - Gas (Standardlastprofil)
Die Soforthilfe wird in zwei Schritten abgewickelt:
Schritt 1: Vorläufige Entlastung: Sie brauchen Ihren im Dezember 2022 fälligen Abschlag nicht zu bezahlen. So werden Sie schnell und unbürokratisch entlastet.
Schritt 2: Ihnen steht eine genau zu berechnende Entlastung zu, die nicht zwingend dem Abschlag entspricht. Der exakte Betrag wird dann mit dem vorläufigen Entlastungsbetrag (Dezemberabschlag) verrechnet. Das passiert mit Ihrer nächsten Jahresverbrauchsabrechnung. So wird Ihre Entlastung berechnet:
Höhe der Soforthilfe im Dezember - Wärme
Die Soforthilfe wird in zwei Schritten abgewickelt:
Schritt 1: Vorläufige Entlastung: Sie brauchen Ihren im Dezember 2022 fälligen Abschlag nicht zu bezahlen. So werden Sie schnell und unbürokratisch entlastet.
Schritt 2: Ihnen steht eine genau zu berechnende Entlastung zu. Dieser wird auf Ihrer nächsten Jahresverbrauchsabrechnung ausgewiesen und verrechnet. So wird Ihre Entlastung berechnet:
Septemberabschlag 2022 + 20 %
Werden für eine Lieferstelle weniger als zwölf Abschläge im aktuellen Abrechnungsjahr erhoben oder es liegt kein Abschlag für September 2022 vor, wird ein Durchschnittsbetrag pro Monat gebildet. Der so ermittelte Bruttobetrag wird wiederum um 20 % erhöht.
Abwicklung je nach Ihren Zahlungsmodalitäten (gilt für Gas und Wärme)
In dem Fall, dass Sie den Betrag im Dezember doch zahlen, werden wir diesen in Ihrer nächsten Verbrauchsabrechnung verrechnen. Es geht Ihnen kein Geld verloren.
Was gilt für Mieter:innen, die Nebenkosten an ihre:n Vermieter:in zahlen?
Die Entlastung geben in dem Fall die Vermieter:innen und nicht e-regio an die Mieter:innen weiter. Das passiert mit der Betriebskostenabrechnung für 2022.
Vermieterinnen und Vermieter sowie die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer:innen sind verpflichtet, die Mieterinnen und Mieter bereits im Dezember über die geschätzte Höhe der Gutschrift zu informieren. In der Jahresabrechnung wird dann der individuelle Betrag ausgewiesen.
Mieterinnen und Mieter, die seit dem Frühjahr 2022 bereits erhöhte Betriebskostenvorauszahlungen leisten, werden im Dezember 2022 von Pflicht zur Leistung des Erhöhungsbetrages befreit. Sie werden damit so gestellt wie Mieterinnen und Mieter, deren Abschläge im Jahr 2022 nicht erhöht worden sind. Bei Neuverträgen kann davon ausgegangen werden, dass bereits an die derzeitigen Energiekosten angepasste Abschläge vereinbart werden. Diese Mieter:innen dürfen im Dezember 2022 auf die Zahlung von 25 % der vereinbarten Betriebskostenvorauszahlung für den Monat Dezember 2022 verzichten.
Vorsicht vor Betrugsanrufen
Um die Soforthilfe abzuwickeln, benötigen wir in der Regel keine Informationen von Ihnen. Wir rufen Sie dazu nicht an und wir fragen keine Konto- oder Kundendaten ab. Sollten Sie solche Anrufe erhalten, handelt es sich höchstwahrscheinlich um einen Versuch, an Ihre Daten zu kommen. Gehen Sie nicht darauf ein und geben Sie keine Informationen wie Kontonummer oder Zählernummer preis.
Industrie- / Gewerbekunden / Einrichtungen mit monatlicher Rechnung (RLM)
Gas
RLM-Kunden können die Soforthilfe bis zu einem Jahresverbrauch von 1,5 Mio. kWh Erdgas erhalten.
Die Berechnung erfolgt im Wesentlichen wie bei Standardlastprofil-Kunden. Anstelle der Prognosemenge aus September 2022 ist die für den Zeitraum von November 2021 bis einschließlich Oktober 2022 entnommene gemessene Menge anzusetzen.
Bei RLM–Kunden wird der exakt berechnete Entlastungsanspruch mit der nächsten Verbrauchsabrechnung verrechnet, in der der Dezember 2022 enthalten ist.
Keine Dezember-Soforthilfe (Ausnahme) nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) erhalten:
- Letztverbraucher für Entnahmestellen mit einer registrierenden Leistungsmessung (RLM-Kunde), an denen ein Jahresverbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh entsteht,
- Letztverbraucher für Entnahmestellen, soweit sie dort Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen beziehen,
- Letztverbraucher, die zugelassene Krankenhäuser sind.
Die aufgeführten Kunden erhalten dennoch die Dezember-Soforthilfe (keine Geltung der Ausnahme), wenn sie:
- als Wohnraumvermieter oder Wohnungseigentümergemeinschaft das Erdgas an der Entnahmestelle weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen
- als spezifische soziale Einrichtungen
- zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sind, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen,
- staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein organisiert sind oder
- Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.
Wichtig! Als RLM-Kunde müssen Sie uns unabhängig von Ihrem Verbrauch bis zum 31. Dezember 2022 in Textform darlegen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe gem. § 2 Abs. 1 S. 4 EWSG vorliegen. Andernfalls entfällt der Anspruch auf die Dezember-Soforthilfe. Die Informationen senden Sie uns bitte per E-Mail mit dem Betreff „RLM-Soforthilfe“ an vertrieb@e-regio.de oder per Post an
e-regio GmbH & Co. KG
Vertrieb / Soforthilfe RLM
Rheinbacher Weg 10
53881 Euskirchen
Sie können auch unser Antragsformular nutzen und ausgefüllt an vertrieb@e-regio.de senden. Wenden Sie sich bei Fragen gerne an Ihren Kundenbetreuer.
Wärme
RLM-Kunden erhalten eine einmalige Entlastung in Höhe von 120 % bezogen auf einen Durchschnittsmonat.
Es ist ein Durchschnitt der letzten Abrechnungen, die einem Abrechnungszeitraum von einem Jahr entsprechen, zu bilden und mit 20 % zu beaufschlagen.
Rechenbeispiel: Abrechnungszeitraum Oktober 2021 bis September 2022 Summe der Abrechnungszahlungen = 1.800 Euro 1.800 Euro / 12 = 150 Euro x 1,2 = 180 € |
Sollte noch kein komplettes Jahr der Abrechnung vorliegen, werden die Beträge des vorhandenen Teilzeitraums durch die Anzahl der abgerechneten Monate dividiert.
Im Einzelnen gilt die Soforthilfe nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) für:
- Kunden mit einem Jahresverbrauch bis zu 1,5 Mio. kWh je Entnahmestelle (Verbrauch der Wärme zu eigenen Zwecken oder für Mieter).
- Kunden mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh, die
- Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergesellschaft im Sinne des Wohnungseigentümergesetzes beziehen,
- die als zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen,
- die staatlich, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- oder Forschungsbereichs oder eine Bildungseinrichtung der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts, ein eingetragener Verein sind,
- die Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderung, andere Leistungserbringer oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.
Nicht berechtigt sind zugelassene Krankenhäuser.
Eine Mitteilungspflicht, wie im Erdgasbereich, ist für solche ausnahmsweise anspruchsberechtigten Kunden nicht vorgesehen.
Weitere Entlastungen durch Gaspreisbremse und sparsamen Energieverbrauch
Im kommenden Jahr soll in der nächsten Stufe die sogenannte Gaspreisbremse die Gaspreise weiter dämpfen. Eines ist aber klar: Ein hundertprozentiger Ausgleich der Belastungen wird angesichts der historischen Dimensionen, in denen wir uns mit Blick auf die Energie-Kosten bewegen, leider nicht möglich sein. Allein die Beschaffungskosten, die die Energieversorger für Gas zahlen müssen, haben sich gegenüber Anfang 2021 verzwölffacht. Wir gehen davon aus, dass die Energiepreise auf einem hohen Niveau bleiben.
Umso wichtiger ist es, sparsam mit Energie umzugehen. In fast jedem Haushalt gibt es noch Möglichkeiten, Energie einzusparen – zum Beispiel die Heizung herunterdrehen, wenn niemand zu Hause ist, stoßlüften und beim Duschen auf Dauer und Temperatur achten. Jedes Grad weniger heizen verbraucht bis zu sechs Prozent weniger Energie und Geld - denn jede eingesparte Kilowattstunde schont auch den eigenen Geldbeutel.
Wenn Sie weniger Energie verbrauchen, hilft Ihnen das nicht nur, Geld zu sparen. Gleichzeitig leisten Sie einen Beitrag für die Unabhängigkeit und die Sicherheit der Versorgung. Wir haben für Sie Tipps zusammengestellt, die Ihnen dabei helfen, Energie einzusparen.
Sobald die Einzelheiten zur Gas- und Strompreisbremse feststehen, werden wir über die Abwicklung informieren.
*Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.