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Preisbremsen für Gas,
Wärme und Strom

Entlastung für Energieverbrauchende

 

Die Preisbremsen für Gas, Wärme und Strom im Jahr 2023

Stand: Januar 2024

 

Um die Belastung angesichts der stark gestiegenen Energiepreise zu dämpfen, hat die Bundesregierung Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme für das Jahr 2023 beschlossen. Wir setzen alle Entlastungen für Sie um.

Informationen für Industrie- und große Gewerbekunden finden Sie hier.

So funktionierten die Preisbremsen für Haushalte und kleine Unternehmen:

Ab dem 1. März 2023 galt für 80 % des prognostizierten Jahresverbrauches (in der Regel beruhend auf dem Vorjahresverbrauch) ein gesetzlich festgelegter Referenzpreis (Preisdeckel). Der Staat übernimmt die Differenz zum Preis des individuellen Tarifs. Für Haushalte sowie kleinere Unternehmen betrug der Referenzpreis*:

  • für Gas 12 Cent/kWh,
  • für Wärme 9,5 Cent/kWh und
  • für Strom 40 Cent/kWh.

 

Stromkund:innen mit einer zeitvariablen Messung (HT/NT) erhielten für die zeitliche Gültigkeit des Schwachlast/Niedertarifs (NT) eine zusätzliche Entlastung für den Zeitraum von August bis Dezember 2023:

  • Der Referenzpreis lag für die zeitliche Gültigkeit des Niedertarifs bei 28 ct/kWh.
  • Für die Hochtarifzeit betrug der Referenzpreis 40 ct/kWh.  

 

Für die Energie, die Kundinnen und Kunden über die 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs hinaus verbraucht haben, griffen die Konditionen des vertraglich vereinbarten Tarifs. Der Effekt der Preisbremsen: In der Regel sank der monatliche Abschlag. So erhielten Kund:innen eine monatliche Entlastung. Aufs Jahr gesehen fiel bei entsprechend sparsamen Umgang mit Energie die Jahresrechnung geringer aus als ohne Preisbremse.

Auch wenn die Energiepreisbremsen im März 2023 gestartet sind, galten sie rückwirkend ab Januar 2023.

Für Sie bedeutet das:

  • Sie haben Ihre Abschläge für Januar und Februar 2023 wie gewohnt gezahlt.
  • Ab März 2023 haben wir Ihren Abschlag gesenkt und ihren Bankeinzug automatisch angepasst (wenn Ihr individueller Arbeitspreis über dem Referenzpreis liegt).
  • Die Entlastung für Januar und Februar 2023 haben wir mit dem Märzabschlag (Einzug Anfang April) verrechnet; eine Rechnungskorrektur erfolgt nicht.
  • Sollte die Summe der Entlastungen den Abschlag für März 2023 übersteigen, wird der übersteigende Betrag in der nächsten Rechnung verrechnet.

 

Die Energiepreisbremsen waren bis Ende 2023 befristet. Die Entlastungen wurden aus Mitteln des Bundes und durch Überschusserlöse finanziert, die Stromproduzenten durch gestiegene Strompreise erwirtschaften.

Haushalte und kleine Unternehmen (Gewerbekunden)

Die Preisbremsen auf Gas, Strom und Wärme waren bis Ende 2023 befristet. Bitte beachten Sie, dass wir die Fragen und Antworten nicht mehr aktualisieren und sie auf dem Stand von 2023 sind. 

Wie funktioniert die Gaspreisbremse?

Haushalte sowie kleinere und mittlere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von weniger als 1,5 Mio. kWh Gas zahlen für 80 % ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs einen Arbeitspreis von 12 ct/kWh einschließlich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen inkl. Umsatzsteuer. Für jede weitere verbrauchte Kilowattstunde fällt der mit uns vertraglich festgelegte Arbeitspreis an.

Wie funktioniert die Wärmepreisbremse?

Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen mit einem jährlichen Wärmeverbrauch von weniger als 1,5 Mio. kWh zahlen für 80 % ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauch einen Arbeitspreis von 9,5 ct/kWh. Darin enthalten sind die staatlich veranlassten Preisbestandteile inkl. Umsatzsteuer. Für jede mehr verbrauchte Kilowattstunde zahlen Sie den mit uns vertraglich festgelegten Arbeitspreis.

Wie funktioniert die Strompreisbremse?

Haushalte und Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von weniger als 30.000 kWh zahlen für 80 % ihres aktuell prognostizierten Jahresverbrauchs (i.d.R. Vorjahresverbrauch) einen Arbeitspreis von 40 ct/kWh. Darin enthalten sind Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlasste Preisbestandteile inkl. Umsatzsteuer. Für jede darüber hinaus verbrauchte Kilowattstunde zahlen Sie den mit uns vertraglich festgelegten Arbeitspreis.

Bei Kund:innen mit Standardlastprofil wird für die Prognose die aktuelle dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen vorliegende Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers verwendet.

Kund:innen mit einer zeitvariablen Messung (HT/NT) erhalten ab dem 01.08.2023 bis Dezember 2023 für die zeitliche Gültigkeit des Niedertarifs (NT) einen Referenzpreis von 28 ct/kWh (brutto). Für die Hochtarifzeit wird zeitlich der Referenzpreis von 40 ct/kWh (brutto) gewichtet. Für die Energie, die über die 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs hinaus verbraucht wird, zahlen Sie den vertraglich vereinbarten Tarif.

Welche Gesetze bilden die Grundlagen für die Preisbremsen für Gas, Wärme und Strom?

Um die Belastung angesichts der stark gestiegenen Energiepreise zu dämpfen, hat die Bundesregierung Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme beschlossen. Grundlage dafür bilden das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) und das Strom-Preisbremsengesetz (StromPBG).

Wird mein Abschlag reduziert?

Ja, wenn Ihr individueller Arbeitspreis höher ist, als der gesetzlich festgesetzte Referenzpreis, führt das in der Regel zu einer Reduzierung des Abschlags. Die Preisbremsen sind im März in Kraft getreten und gelten rückwirkend auch für Januar und Februar. Sie haben Ihre Abschläge im Januar und Februar wie gewohnt gezahlt. Ab März haben wir Ihren Abschlag gesenkt und Ihre Entlastung für die ersten beiden Monate des Jahres verrechnet.

Wie errechnet sich die Entlastung? Beispielrechnung Strom

Die Differenz zwischen dem individuellen Arbeitspreis und dem Referenzpreis, bezogen auf 80% des Jahresverbrauchs, ergibt die jährliche Entlastung.

Prognostizierter Jahresverbrauch Strom: 4.500 kWh
Vertragspreis: 50 Cent/kWh
Referenzpreis: 40 Cent/kWh

 

Berechnung:

(individueller Arbeitspreis – Referenzpreis) x 80% d. Jahresverbrauchs) = Entlastungsbetrag 
(0,50 EUR – 0,40 EUR) x (4.500 kWh x 80 %) = 0,10 EUR x 3.6000 kWh = 360 EUR

 

Die Entlastung im Jahr beträgt 360 EUR bei einem Jahresverbrauch von 4.500 kWh und einem Vertragspreis von 50 Cent/kWh.

Nach diesem Beispiel berechnet sich der neue Abschlag so: Vom aktuellen monatlichen Abschlag wird 1/12 der jährlichen Entlastungssumme (360 EUR) abgezogen. Das macht eine monatliche Ersparnis von 30 EUR.

Auf der Jahresrechnung wird der tatsächliche Verbrauch ausgewiesen. Alle Verbräuche, die über den 80 % liegen (in diesem Beispiel alles, was über 3.600 kWh liegt) wird mit dem individuellen Preis berechnet.

Was ist die Jahresverbrauchsprognose und wie wird sie ermittelt?

Für Gas gilt: Hierbei handelt es sich um die im Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) festgelegte, im September 2022 geltende Verbrauchsprognose des Lieferanten.

Für Strom gilt laut Strom-Preisbremsengesetz (StromPBG): Für die Berechnung der Strompreisbremse wird der vom Netzbetreiber nach den gesetzlichen Vorgaben aktuelle prognostizierte – also zu erwartende – Jahresverbrauch angesetzt. Bei der Strompreisbremse entspricht diese Prognose in der Regel Ihrem Vorjahresverbrauch.

Bitte beachten Sie: Hier handelt es sich nicht um einen tatsächlichen, sondern um einen prognostizierten – also zu erwartenden – Wert.

Wie hoch ist meine Entlastung? Und was muss ich tun?

Alle e-regio Haushaltskundinnen und -kunden sowie kleine und mittlere Gewerbekunden müssen sich um nichts kümmern. Wir haben Sie über Ihre persönliche Entlastung und Ihren neuen Abschlag textlich informiert.   

Wohnen Sie zur Miete und zahlen Nebenkosten für Gas/Wärme an Ihre Vermieterin/Ihren Vermieter? Dann erhalten Sie die Entlastungen über die Betriebskostenvorauszahlung bzw. -abrechnung durch Vermieterin oder Vermieter.  

Lohnt sich Energiesparen weiterhin?

Ja. Mit den Preisbremsen wird die Belastung zwar spürbar gedämpft, im Vergleich zu früheren Jahren bleiben die Energiepreise jedoch hoch. Deshalb lohnt es sich auch weiterhin, Energie einzusparen.

Die Ersparnis wird anhand des prognostizierten Verbrauchs berechnet. In unserem Beispiel sind es 360 Euro. Es erfolgt am Ende des Jahres keine Anpassung an den tatsächlichen Verbrauch. Das heißt: Auch wenn man weniger Strom als 80 % des prognostizierten Verbrauchs verbraucht, werden die 360 Euro erstattet.

Je mehr Sie sparen, desto stärker profitieren Sie von der Preisbremse, wie unser Rechenbeispiel für einen Haushalt mit prognostiziertem Strom-Jahresverbrauch von 4.500 kWh verdeutlicht:

Beispielrechnung für einen Haushalt (Strom):

Prognostizierter Jahresverbrauch: 4.500 kWh
Vertragspreis: 50 Cent/kWh
Referenzpreis: 40 Cent/kWh

 

Aus Vereinfachungsgründen haben wir den Grundpreis in der Berechnung weggelassen.

Beispiel 1:

Sie haben keine Energie gespart (tatsächlicher Verbrauch = prognostizierter Verbrauch)
Jährliche Ersparnis: 360 EUR

Bei gleichbleibendem Jahresverbrauch würde der Haushalt eine Jahresrechnung von 2.250 EUR (4.500 kWh x 0,5 EUR) haben, von der 360 EUR Entlastungsbetrag abgezogen werden. Das ergibt 1.890 EUR Jahresrechnung.

 

Beispiel 2:

Sie haben 20% weniger Strom verbraucht (tatsächlicher Verbrauch = prognostizierter Verbrauch - 20%)
Jährliche Ersparnis: 450 EUR

Wird 20 % eingespart, würde der Haushalt eine Jahresrechnung von 1.800 EUR (3.600 kWh x 0,5 EUR) haben, von der 360 EUR Entlastungsbetrag abgezogen werden. Das ergibt 1.440 EUR und eine Ersparnis von 450 EUR im Vergleich zum unveränderten Jahresverbrauch.

 

Beispiel 3:

Sie haben 30% weniger Strom verbraucht (tatsächlicher Verbrauch = prognostizierter Verbrauch - 30%)
Jährliche Ersparnis: 675 EUR

Bei 30 % Einsparung würde der Haushalt eine Jahresrechnung von 1.575 EUR (3.150 kWh x 0,5 EUR) haben, von der 360 EUR Entlastungsbetrag abgezogen werden. Das ergibt 1.215 EUR. Er spart also 675 EUR im Vergleich zum unveränderten Jahresverbrauch.

 

Tipps zum Energiesparen finden Sie auf unserer Webseite sowie beim Bundeswirtschaftsministerium und auf der Seite Sparen was geht vom BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft.

Was ist, wenn mein Gas-/Strom-/Wärmepreis geringer als der Referenzpreis ist?

Liegt Ihr mit uns vertraglich vereinbarter Preis unter dem Referenzpreis, haben Sie keinen Anspruch auf Entlastung durch die Preisbremsen. Sollte sich Ihr Preis innerhalb des Zeitraums, in dem die Preisbremsen gelten, jedoch erhöhen, profitieren Sie automatisch davon. Wir kümmern uns darum und passen Ihren Abschlag entsprechend an.

Warum gilt der Preisdeckel nur für 80 % meines prognostizierten Jahresverbrauchs?

Für die Energie, die Kundinnen und Kunden über die 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs hinaus verbrauchen, zahlen sie den vertraglich vereinbarten Tarif. Dadurch wird der Sparanreiz aufrechterhalten. Je mehr Sie sparen, desto stärker profitieren Sie von den Preisbremsen.

Mehr dazu können Sie in der Frage „Lohnt sich Energiesparen weiterhin?“ nachlesen.  

Was bedeutet ein Versorgerwechsel im Jahr 2023 für meine Entlastung?

Wenn Sie den Energieversorger wechseln, hat das keinen Einfluss auf die Höhe Ihres Entlastungskontingents. Damit beim neuen Lieferanten das Kontingent korrekt zugrunde gelegt werden kann, benötigt dieser eine Rechnungskopie von Ihrem bisherigen Lieferanten. 

Ich war bis zum 28. Februar Kunde/Kundin bei e-regio und habe jetzt einen neuen Anbieter. Von wem erhalte ich meine Entlastung?

Grundsätzlich ist der Energieanbieter für die Entlastung der Kund:innen zuständig, die am 1. März 2023 bei ihm unter Vertrag stehen. Das heißt für Sie: Wenn Sie nur bis zum 28. Februar 2023 von uns beliefert wurden, ist Ihr aktueller Versorger für die Abwicklung Ihrer Entlastung zuständig. 

Ich bin erst seit Kurzem Kund:in bei e-regio, weil ich umgezogen bin. Woher wissen Sie, wie hoch mein Jahresverbrauch ist?

Schön, dass Sie bei uns sind!

Gas: Die Jahresverbrauchsprognose wird immer als Kombination aus  Letztverbraucher (=Kund:in) und ihrer/seiner Entnahmestelle (=Wohnung) betrachtet. Bei einem Umzug liegt diese Kombination für die neue Entnahmestelle nicht vor. Es wird daher die Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers der neuen Wohnung zugrunde gelegt.

Strom: Wenn Sie erst seit kurzer Zeit von uns beliefert werden, wissen wir von Ihrem Netzbetreiber, wie hoch der aktuell prognostizierte Jahresverbrauch – also der zu erwartende Jahresverbrauch – ist. Es ist gesetzlich (im StromPBG) festgelegt, dass Ihr Netzbetreiber uns darüber informieren muss. Die Jahresverbrauchsprognose ist die Berechnungsgrundlage für Ihren Entlastungsbetrag.

Ich habe zum 1. März 2023 eine neue Wohnung/ein neues Haus bezogen und heize mit Erdgas. Auf welcher Grundlage wird meine Jahresverbrauchsprognose bestimmt?

Das hängt von unterschiedlichen Faktoren ab und wird entsprechend unterschiedlich gehandhabt:

Vermieter:in hat Gasliefervertrag abgeschlossen: In diesem Fall wird in der Regel die Jahresverbrauchsprognose von September 2022 des Energieversorgungsunternehmens der neuen Wohnung für die Berechnung des Entlastungskontingents herangezogen. Die Entlastung erfolgt über den/die Vermieter:in im Rahmen der Nebenkostenabrechnung. Bitte wenden Sie sich an Ihre:n Vermieter:in.

Neuer Vertrag durch Mieter:in: Wenn Sie als Mieter:in der neuen Wohnung einen neuen Gasliefervertrag abschließen (z.B. bei einer Etagenheizung) und Ihrem Energieversorgungsunternehmen keine Jahresverbrauchsprognose von September 2022 vorliegt, wird zur Berechnung des Entlastungskontingents die Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers für die neue Wohnung herangezogen.

Erstbezug/neu gebautes Haus: Bei der Neuerrichtung einer Entnahmestelle muss der Netzbetreiber eine Jahresverbrauchsprognose erstellen, die auf Erfahrungswerten vergleichbarer Verbrauchenden beruht.

Gas: Warum wurde der zu erwartende Verbrauch (Jahresverbrauchsprognose) im September 2022 als Grundlage zur Ermittlung des Entlastungskontingentes genutzt?

Der Gesetzgeber hat diesen Zeitpunkt so im Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) festgelegt.

Ich habe zum 1. März den Erdgas-Lieferanten gewechselt. Ist mein neuer Lieferant für meine Entlastung für Januar und Februar zuständig? Und woher weiß er, wie hoch mein Entlastungsbetrag ist?

Wenn Sie ab dem 1. März 2023 von uns beliefert werden, erhalten Sie Ihre Entlastung für Januar und Februar (= rückwirkende Entlastung) über uns, wenn Sie in den Monaten Januar und Februar anspruchsberechtigt waren. Es ist immer der Lieferant zuständig, der am 1. März beliefert.

Bei einem Lieferantenwechsel wird die Jahresverbrauchsprognose von September 2022 vom Alt-Lieferanten an den Neu-Lieferanten übermittelt. Dazu ist der bisherige Versorger gesetzlich verpflichtet (§ 23 Nr. 2 EWPBG). Der monatliche Betrag entspricht dem des im Monat März gewährten Entlastungsbetrages. Änderungen in den Arbeitspreisen im Januar und Februar werden nicht berücksichtigt.

Damit alles reibungslos vom neuen Lieferanten abgewickelt werden kann, muss die/der Kund:in bei einem Lieferantenwechsel die Rechnung seines bisherigen Lieferanten vorlegen (§ 24 EWPBG).

Ich bin zum 1. März umgezogen (vorher Gas, nachher Gas). Wie wird meine Entlastung ab dem 1. März berechnet? Und wer zahlt die Entlastung für Januar und Februar?

Die Jahresverbrauchsprognose wird immer als Kombination aus  Letztverbraucher (=Kund:in) und ihrer/seiner Entnahmestelle (=Wohnung) betrachtet. Bei einem Umzug liegt diese Kombination für die neue Entnahmestelle nicht vor. Es wird daher die Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers der neuen Wohnung zugrunde gelegt.

Bitte beachten Sie: Im Falle eines Umzugs in eine neue Wohnung zum Stichtag 1. März 2023 erhalten Sie keine Entlastung für die Monate Januar und Februar. Sie bekommen nur eine Entlastung ab dem 1. März für die neue Wohnung. Übrigens: Dies gilt auch für Strom.

Ich bin zum 1. März in eine neue Wohnung gezogen und heize jetzt mit Gas (vorher andere Energieart). Erhalte ich auch eine Entlastung für Januar und Februar?

Nein. Wenn Sie zum 1. März 2023 in eine neue Wohnung mit Gasheizung gezogen sind, erhalten Sie keine Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023.

Hier finden Sie Informationen zur Soforthilfe für Gas und Wärme im Dezember 2022. 

Industrie- / Gewerbekunden

Die Preisbremsen auf Gas, Strom und Wärme waren bis Ende 2023 befristet. Bitte beachten Sie, dass wir die Fragen und Antworten nicht mehr aktualisieren und sie auf dem Stand von 2023 sind. 

Wie funktioniert die Gaspreisbremse?

Seit Januar 2023 werden auch Unternehmen mit einem Jahresverbrauch über 1,5 Mio. kWh und zugelassene Krankenhäuser durch die Gaspreisbremse von den hohen Energiekosten entlastet. Hiervon ausgenommen sind Unternehmen, die Gas für die kommerzielle Wärme- oder Stromerzeugung nutzen.

Kunden mit über 1,5 Mio. kWh Jahresverbrauch und Krankenhäuser zahlen für 70 % ihres Gas-Jahresverbrauchs 2021 einen Arbeitspreis von 7 ct/kWh. Auf den Preis entfallen noch Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlasste Preisbestandteile inkl. Umsatzsteuer. Für den darüberhinausgehenden Gasverbrauch gilt der vertraglich festgelegte Arbeitspreis.

Für RLM-Kunden mit einem Gasverbrauch unter 1,5 Mio. kWh im Jahr und privilegierte RLM-Kunden, die bereits die Soforthilfe im Dezember erhalten haben, gelten die gleichen Preisbedingungen wie für Kunden mit Standardlastprofil (s. Haushalte und kleinere Unternehmen bzw. „Was sind privilegierte RLM-Kunden?“).

Wie funktioniert die Wärmepreisbremse?

Auch für Großverbraucher von Wärme mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) und einem Verbrauch über 1,5 Mio. kWh sowie zugelassene Krankenhäuser gibt es seit dem 1. Januar eine Entlastung durch die Preisbremse.

RLM-Wärmekunden mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh und zugelassene Krankenhäuser zahlen einen Arbeitspreis von 7,5 ct/kWh (netto) zuzüglich staatlich veranlassten Preisbestandteilen inkl. Umsatzsteuer für 70 % ihres Jahresverbrauchs 2021. Für jede darüber hinaus verbrauchte Kilowattstunde gilt der vertraglich festgelegte Arbeitspreis.

Was sind privilegierte RLM-Kunden und wie profitieren sie von der Gas- und Wärmepreisbremse?

Für privilegierte RLM-Kunden gelten die gleichen Konditionen wie für Haushalte und kleine/mittlere Unternehmen. Sie zahlen für 80 % ihres prognostizierten Jahresverbrauchs einen Arbeitspreis von 12 ct/kWh (Gas) bzw. 9,5 ct/kWh (Wärme) brutto. Für den darüberhinausgehenden Verbrauch gilt der vertraglich festgelegte Arbeitspreis.

Gas: Privilegierte RLM-Kunden sind Kunden mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh, 

  • die als Wohnraumvermieter oder Wohnungseigentümergemeinschaft Erdgas an der Entnahmestelle weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen,
  • die als zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe oder Altenhilfe, im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen oder
  • die Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderung, andere Leistungserbringer oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.

Zugelassene Krankenhäuser sind keine privilegierten Kunden.

Wärme: Privilegierte RLM-Kunden sind Kunden mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh, 

  • die als Wohnraumvermieter oder Wohnungseigentümergemeinschaft Wärme an der Entnahmestelle weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen,
  • die als zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen oder
  • die Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderung, andere Leistungserbringer oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.

Zugelassene Krankenhäuser sind keine privilegierten Kunden.

Wie funktioniert die Strompreisbremse?

Seit März werden auch Stromkunden mit einem Jahresverbrauch von über 30.000 kWh durch die Strompreisbremse entlastet. In der Regel sind das mittlere und große Unternehmen.

Stromverbraucher mit einem Jahresverbrauch von über 30.000 kWh zahlen für 70 % ihres Jahresverbrauchs 2021 einen Arbeitspreis von 13 ct/kWh. Zum Preis hinzu kommen Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlasste Preisbestandteile inkl. Umsatzsteuer. Für den darüberhinausgehenden Verbrauch gilt der vertraglich festgelegte Arbeitspreis. 

Bei Kunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) wird für die Verbrauchsprognose der Verbrauch des Kalenderjahres 2021 zugrunde gelegt.

Hier finden Sie Informationen zur Soforthilfe für Gas und Wärme im Dezember 2022. 

* Strom/Gas: Preis einschließlich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen inkl. Umsatzsteuer. Wärme: Preis einschließlich Messentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen inkl. Umsatzsteuer.